Satzung
Präambel
Der MGV ist ein Gesangverein mit einem breit gefächerten, kulturellen Angebot jeglicher Altersklassen und Stilrichtungen für Neuhausen und Umgebung. Zur Unterstützung seiner Veranstaltungen bietet der Verein Training im Show- und Gardetanzbereich an. Im Folgenden ist daher bei der Verwendung des Begriffs „Angebot“ immer sowohl der gesanglich-kulturelle als auch der tänzerisch-sportliche Aspekt gemeint.
Mit diesem Angebot leistet der Verein einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Gemeinwesens und der Freizeitgestaltung aller Menschen und bereichert das Kulturleben der Gemeinde Neuhausen und ihrer Umgebung.
Alle Gruppierungen innerhalb des Vereins (Chöre, Tanzgruppen, Ensembles, Dienstleister…) sind in allen Belangen gleichberechtigt.
Die nachfolgende Satzung soll dies sicherstellen. In der Satzung werden Ämter und Titel aus Vereinfachungsgründen nur in der männlichen Form benannt. Bei Ausübung des Amtes durch eine weibliche Person gelten selbstverständlich die dazu passenden weiblichen Formen ohne besonderen Vermerk.
Die offizielle Homepage des MGV lautet www.MGV1851.de.
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Name MGV Neuhausen 1851 e.V., im folgenden MGV genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in 73765 Neuhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen a. N. als Nummer 37 eingetragen.
2. Zur Erfüllung seiner Ziele, kann der Verein Mitglied oder Kooperationspartner anderer Organisationen und Institutionen sein.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1.-31.12).
§2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs und des Tanzsports. Ziel des Vereins ist die Förderung der Musikalität und Sportlichkeit aller Mitglieder, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, durch ein zeitgemäßes, vielseitiges und umfassendes Gesangs-, Musik- und Tanzsportangebot. Er will Gemeinsamkeit wecken und Geselligkeit pflegen.
2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. In ihrer Eigenschaft als Mitglied erhalten sie auch keine Zuwendungen aus Vereinsmittel.
3. Der Verein handelt im Sinne seiner Mitglieder nach innen und außen politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
4. Die Ziele des Vereins sind jederzeit erweiterbar.
5. Zweck und Ziele werden erreicht durch:
– das Anbieten und Durchführen regelmäßiger Übungsstunden durch qualifizierte Chorleiter oder Trainer,
– die Aus- und Fortbildung von Chorleitern und Trainern,
– die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Talenten im Verein,
– die Teilnahme an externen Veranstaltungen
– die Organisation und Durchführung eigener Veranstaltungen
Hierfür stellt der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten die notwendigen Ressourcen (Noten, Technik, Kostüme, Maske, Räumlichkeiten, …) zur Verfügung.
§3 Vereinsämter
1. Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übernimmt ein Mitglied ein Vereinsamt, so ist es verpflichtet, dieses gewissenhaft, satzungsgemäß und im Rahmen des zugeteilten Verantwortungsbereiches selbständig auszuüben.
3. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Präsidiumsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden.
§4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Mitglieder des Vereins können aktive, passive Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein.
3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die an gesanglichen, musikalischen, tänzerischen, sportlichen Übungsstunden und/oder Veranstaltungen teilnehmen bzw. Dienstleistungen (z.B. Technik, Schminkteam, Kartenteam etc.) für den Verein erbringen.
4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die an den Aktivitäten des Vereins selbst nicht teilnehmen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
5. Der Übergang vom aktiven in den passiven Mitgliedschaftszustand oder umgekehrt ist jederzeit möglich und muss dem Finanzreferent spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahr schriftlich mitgeteilt werden. Der Übertritt ist dann ab dem 1. Januar des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam.
6. Ehrenmitglieder werden gemäß §15 ernannt. Sie haben alle Rechte wie die anderen Mitglieder.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht am Angebot des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu Vereinszwecken zu nutzen.
2. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben Stimmrecht.
3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können ebenfalls an allen Mitgliederversammlungen und Bereichsversammlungen teilnehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium, dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4. Für Vereinsämter können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Gesamtvertreter der Jugend muss das 15. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und sich der Satzung und sonstigen Ordnungen und Regelungen des Vereins entsprechend zu verhalten.
6. Das Vereinseigentum und die von Dritten dem Verein zur Verfügung gestellten Räume, Materialien und sonstigen Einrichtungen sind schonend und fürsorglich zu behandeln.
7. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind nicht übertragbar.
8. Die Mitglieder verpflichten sich, Beitragsgebühren gemäß deren Zuordnung in die Beitragsgruppen laut gültiger Beitragsordnung zu entrichten.
§6 Aufnahme
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Finanzreferent zu beantragen. Bei mangelnder Geschäftsfähigkeit des Antragstellers ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Die Aufnahme erfolgt in jedem Fall mit Wirkung vom Ersten des Monats, in welchem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung dieser Satzung und aller aus ihr folgenden Regelungen.
3. Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags erfolgt schriftlich durch das Präsidium. Der Bewerber hat das Recht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Einspruch zu erheben. Über diesen entscheidet der Hauptausschuss durch unanfechtbare Entscheidung endgültig.
4. Die aktuelle Fassung der Vereinssatzung ist unter www.MGV1851.de online verfügbar oder beim Finanzreferent erhältlich.
§7 Beiträge und Umlagen
1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, wird zum 01.01. fällig und im Laufe des Wirtschaftsjahres eingezogen.
2. Es können zusätzlich Sonderbeiträge erhoben werden. Diese müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Sämtliche Beiträge werden im Bankeinzugs- oder Rechnungsverfahren erhoben.
4. Einzelheiten und Sonderfälle zu §7 regelt die Beitragsordnung des MGV.
5. Das Präsidium ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren. Diese sind schriftlich zu begründen und zu dokumentieren.
§8 Austritt und Ausschluss
1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Erklärung über den Austritt muss dem Finanzreferenten gegenüber in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
3. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Hauptausschuss mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied nach vorheriger schriftlicher Abmahnung vom Präsidium unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Als schwerwiegende Gründe für den Ausschluss gelten beispielsweise: grober und wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Belange des Vereins, gravierende, die Vereinsdisziplin betreffende Gründe.
4. Ein Ausschluss erfolgt automatisch, wenn trotz zweifacher Aufforderung der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres entrichtet wurde.
5. Gegen den Beschluss eines Ausschlusses ist ein Einspruch innerhalb einer Frist von einem Monat möglich. Wird diese Frist überschritten, sind weitere Rechtsmittel ausgeschlossen.
Über den Einspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.
6. Bei Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Austritt und Ausschluss entbinden jedoch nicht von der Pflicht, den Jahresbeitrag bis zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres voll zu entrichten.
7. Bei Austritt oder Ausschluss sind in Verwahrung befindliche Unterlagen, Gegenstände, Schlüssel etc., die dem Verein gehören, sofort dem Präsidium zu übergeben. War das Mitglied mit Ämtern betraut, so ist darüber innerhalb von zwei Wochen seinem Nachfolger oder dem Präsidium Rechenschaft abzulegen.
§9 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Hauptausschuss und das Präsidium.
2. Die Organe beschließen durch Abstimmung und Wahlen. Diese erfolgen in der Regel offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder mindestens 1/10 der erschienenen Stimmberechtigten die geheime Abstimmung oder Wahl beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung und der Hauptausschuss fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In jedem Fall gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
4. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Sitzung und/oder Versammlung ordnungsgemäß nach §10 (Ziffer 4), § 11 (Ziffer 8) oder §12 (Ziffer 7) einberufen wurde und wenn bei Sitzungen des Hauptausschusses und/oder des Präsidiums mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist eine Sitzung beschlussunfähig, weil die erforderliche Zahl der Stimmberechtigten nicht anwesend ist, so ist nach erneuter ordnungsgemäßer Einladung zu dieser Sitzung, diese dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung muss mindestens eine Frist von 10 Tagen eingehalten werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist immer, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, beschlussfähig.
6. Über die Beschlüsse sind Protokolle schriftlich zu verfassen und vom Schriftführer an die Mitglieder des jeweiligen Organs und dem 1. Vorsitzenden zu verteilen.
§10 Mitgliederversammlung
1. Die oberste Entscheidungsstelle für Angelegenheiten des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
2. Wesentliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Entgegennehmen der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Präsidiums und der
Bereichsleiter sowie des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung des Präsidiums und des Hauptausschusses
– Verabschiedung der zu erwartenden Ein- und Ausgaben (Grobkostenplan), Festlegung
der Höhe der Mitgliederbeiträge
– Entscheidungen über Angelegenheiten, welche die Grundlagen des Vereins betreffen
(z.B. Änderungen der Satzung, Wahl des Präsidiums, Mitgliedschaft in
Chorverbänden bzw. dem Württembergischen Landessportbund).
– Beschlussfassung über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt wurden
– Erteilung der vorherigen Zustimmung zu einer Verfügung über Vermögenswerte des
Vereins, wenn diese Verfügung mehr als ein Drittel des Vereinsvermögens betrifft
3. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Viertel des laufenden Wirtschaftsjahres einzuberufen. Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn:
– das Präsidium es mit 2/3 Mehrheit beschließt oder
– ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der
Gründe schriftlich vom Präsidium verlangt
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium. Sie geschieht in der Form einer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuhausen. Die Veröffentlichung muss zweimal erfolgen und zwischen dem Tag der letzten Veröffentlichung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, können von allen Mitgliedern gestellt werden.
7. Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, können in diese nur aufgenommen werden, wenn sie mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
§ 11 Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus
– dem 1. Vorsitzendendem Leiter des Finanzwesens (Finanzreferent)
– dem Musikreferent
– dem Tanzreferent
– dem Veranstaltungsreferent
– dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Sie vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende wird um ein Jahr versetzt vor den weiteren Präsidiumsmitgliedern gewählt.
4. Erster Stellvertreter ist der Musikreferent, zweiter Stellvertreter ist der Tanzreferent
5. Im Innenverhältnis des Vereins üben die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus. Der Fall der Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden.
6. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, innerhalb des genehmigten Grobkostenplans Ausgaben bis zu 500,00 € im dringenden Einzelfall zu bewilligen. Diese sind zu dokumentieren und dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben.
7. Dem Präsidium obliegen die gewöhnlichen Geschäfte des Vereins. Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf es gemäß §10 (2) der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
8. Das Präsidium tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Präsidiumsmitglieder es beantragen. Die Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende.
9. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist das Präsidium berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch, das vom Hauptausschuss bestätigt wurde, bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
10. Der 1, Vorsitzende und seine Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen der Ausschüsse beizuwohnen und jederzeit Einblick in deren Tätigkeit zu nehmen.
11. Veröffentlichungen jeglicher Art sind durch den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit freizugegeben.
§12 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
– den Mitgliedern des Präsidiums
– jeweils einem Vertreter der Chöre des MGV
– einem Vertreter der Tanzgruppen
– einem Vertreter der Technik
– dem Vorsitzenden des Ältestenrats
– einem Vertreter der Tanzjugend
– einem Vertreter der Gesangsjugend
Die Jugendvertreter werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Wahl der Hauptausschussmitglieder, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, werden 1 Jahr nach den Präsidiumsmitgliedern gewählt. Damit ergibt sich folgender, drei-jähriger Wahlturnus: Jahr 1: erster Vorstand / Jahr 2: weitere Präsidiumsmitglieder / Jahr 3: weitere Hauptausschussmitglieder.
Die Vertreter der jeweiligen Gruppen werden in den Gruppen, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Verweigerung der Bestätigung ist nur zulässig, wenn rechtliche Bedenken gegen den Gewählten oder die Wahl geltend gemacht werden können. Vorgetragene Bedenken sind zu protokollieren und vom Vorstand zu prüfen.
3. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt jeweils drei Jahre.
4. Der Hauptausschuss überwacht die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er entscheidet über die Aufnahme/Gründung/Auflösung von Gruppierungen im Verein.
5. Im Sinne von §12 (4) obliegt ihm insbesondere die Beschlussfassung zur Erledigung außerordentlicher Geschäfte durch das Präsidium, wie
– Abschluss von Verträgen, die den Verein auf mehr als ein Jahr binden oder zur
Zahlung von mehr als 400,00 € pro Monat verpflichten
– Anschaffungen für einzelne Gruppen oder den gesamten Verein, die außerhalb des
genehmigten Grobkostenplans liegen, welche 1.000,00 € nicht übersteigen die jedoch
kurzfristig erforderlich sind (Gefahr in Verzug).
6. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Hauptausschusses kann dieser ein durch das Präsidium vorgeschlagenes neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
7. Der Hauptausschuss wird durch den 1. Vorsitzenden oder seine Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einberufen. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn fünf Mitglieder des Hauptausschusses dies beantragen. Der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertreter leiten alle Sitzungen des Hauptausschusses.
8. Ist ein Mitglied an einer Sitzung verhindert, so kann er für diese Sitzung selbst ein Vereinsmitglied aus dem jeweiligen Bereich als Vertreter benennen.
§13 Ausschüsse
1. Zur Erledigung besonderer administrativer oder fachlicher Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Diese arbeiten nach Weisung und nach Richtlinien des Präsidiums oder des Hauptausschusses und müssen diesem zeitnah, spätestens zur nächsten Sitzung Bericht erstatten.
2. Die Bildung, Zusammensetzung und Auflösung der Ausschüsse erfolgt im Rahmen der Satzung durch den Hauptausschuss
3. Zur Organisation des Vereinsangebots gibt es mindestens 3 feste Ausschüsse:
– der Musikausschuss
– der Tanzausschuss
– der Veranstaltungsausschuss
4. Der Musikausschuss setzt sich jeweils aus einem Vertreter eines Chores des MGV, dem jeweiligen Chorleiter und Musikreferenten zusammen.
5. Der Tanzausschuss setzt sich jeweils aus einem Vertreter einer Tanzgruppe des MGV, dem jeweiligen Trainer und dem Tanzreferenten zusammen.
6. Der Veranstaltungsausschuss setzt sich jeweils aus einem Vertreter der an den Veranstaltungen des MGV beteiligten Gruppen des MGV (Gesang-, Tanz-, Wortbeiträge), jeweils einem Verantwortlichen für die Technik, Maske und Kostüme und dem Veranstaltungsreferenten zusammen. Für verschiedene Arten von Veranstaltungen können spezielle Unterausschüsse gebildet werden. Dabei gilt §13 (2).
§14 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern im Alter von über 60 Jahren. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen keinem Ausschuss angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.
2. Der Ältestenrat übt gegenüber dem Präsidium eine beratende Tätigkeit aus. Diese bezieht sich insbesondere auf Fragen der Ehrung und Auszeichnung von Mitgliedern, Totenehrungen, Streitigkeiten unter und mit Mitgliedern, Abteilungen und Ausschüssen sowie auf ähnliche vereinsinterne Vorkommnisse.
3. Der Ältestenrat vertritt den Verein bei Alterstreffen und übernimmt die Vertretung und Betreuung älterer Mitglieder (Weihnachtsfeiern, Ausfahrten, etc.).
4. Der Ältestenrat hat ein Anhörungsrecht in allen Organen und Gremien des Vereins. Der Vorsitzende des Ältestenrats hat Sitz- und Stimmrecht im Hauptausschuss.
5. Auf einen Ältestenrat kann verzichtet werden, wenn sich nicht genügend Mitglieder zur Verfügung stellen und/oder sich kein Vorsitzender für den Ältestenrat zur Verfügung stellt.
§15 Ehrungsordnung
1. Der MGV kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Gesang, Tanz und den Verein Ehrungen durchführen, die Ehrenmitgliedschaft und/oder das Amt des Ehrenvorsitzenden verleihen.
2. Die Verleihung der Anerkennung regelt die Ehrungsordnung. Die Ehrungsordnung wird vom Hauptausschuss aufgestellt und wird auf der Homepage veröffentlicht.
§ 16 Jugendvertretung
1. Die besonderen Ziele, Aufgaben und Interessen der Jugend des Vereins werden von den von den beiden Jugendvertreter im Hauptausschuss des Vereins vertreten.
2. Die Jugendvertreter sind Ansprechpartner für alle Nachwuchsgruppen des MGV. Sie halten den Kontakt zu allen Gruppen sowie deren Chorleiter und Trainer.
§17 Weitere Ordnungen
Das Präsidium kann jederzeit weitere Ordnungen und Verfahrensanweisungen zur detaillierten Regelung der Geschäftstätigkeiten des Vereins vorschlagen, wenn es dies für notwendig hält. Weitere Ordnungen und Verfahrensanweisungen müssen vom Hauptausschuss beschlossen werden, es sei denn die Zuständigkeit fällt in den Bereich der Mitgliederversammlung.
§18 Kassenprüfung
Zur Prüfung der Kasse des Vereins, der laufenden Rechnungen und Belege werden von der Mitgliedersammlung wenigstens zwei Kassenprüfer gewählt. Deren Amtszeit beträgt drei Jahre, jedoch maximal zwei Amtsperioden in Folge. Sie dürfen dem Hauptausschuss nicht angehören. Die Kassenprüfer erstatten im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht über das Wirtschaftsjahr und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzreferenten.
§19 Änderungen der Satzung
1. Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist zudem erforderlich, dass bei der Einladung in der Tagesordnung angegeben ist, welcher Paragraph der Satzung geändert werden soll.
2. Für den Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§20 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses nach §26 BGB gewählten Vertreter des Vereins.
3. Das nach Ablösen der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich zur Förderung musikalischer Zwecke in der Gemeinde Neuhausen zu verwenden hat.
§21 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Teilnahme am Vereinsangebot, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder Dritter sowie bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§22 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und aus daraus abgeleiteten Ansprüchen ist das Amtsgericht Esslingen a. N. zuständig.
§23 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung vom 28.09.2023 ersetzt alle vorausgegangenen Satzungen und wird mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
§ 24 Übergangsregelung zum Wahlturnus:
Nach Inkrafttreten der neuen Satzung werden die Mitglieder für das Präsidium und den Hauptausschuss zunächst wie folgt gewählt:
– Weitere Hauptausschussmitglieder werden im Jahr 2024 gewählt
– Der erste Vorstand wird im Jahr 2025 gewählt
– Die weiteren Präsidiumsmitglieder werden im Jahr 2026 gewählt
Danach greift der neue Wahlturnus der Satzung.
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