Satzung

Präambel

Der MGV ist ein Gesangsverein mit einem breit gefächerten kulturellen Angebot jeglicher Altersklassen und Stilrichtungen für Neuhausen und Umgebung. Zur Unterstützung seiner Veranstaltungen bietet der Verein auch wettkampforientiertes Training im Show- und Gardetanzbereich an. Im Folgenden ist daher bei der Verwendung des Begriffs „Angebot“ immer sowohl der gesanglich-kulturelle als auch der tänzerisch-sportliche Aspekt gemeint.

Mit diesem Angebot leistet er einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Gemeinwesens und der Freizeitgestaltung aller Menschen und bereichert das Kulturleben der Gemeinde Neuhausen und ihrer Umgebung.

Die nachfolgende Satzung soll dies sicherstellen. In der Satzung werden Ämter und Titel aus Vereinfachungsgründen nur in der männlichen Form dargestellt. Bei Ausübung des Amtes durch eine weibliche Person gelten selbstverständlich die dazu passenden weiblichen Formen ohne besonderen Vermerk.

§1 Name und Sitz des Vereins

1.Der Verein führt den Namen Männergesangverein Neuhausen 1851 e.V. (im folgenden MGV genannt). Der Verein hat seinen Sitz in 73765 Neuhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen a. N. als Nummer 37 eingetragen.
2.Zur Erfüllung seiner Ziele, kann der Verein Mitglied oder Kooperationspartner anderer Organisationen und Institutionen sein.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

1.Zweck des Vereins ist die Pflege des klassischen und modernen Chorgesangs und des Tanzsports.  Ziel des Vereins ist die Förderung der Musikalität aller Mitglieder, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, durch ein zeitgemäßes, vielseitiges und umfassendes Gesangs-, Musik- und Tanzsportangebot. Er will Gemeinsamkeit wecken und Geselligkeit pflegen.
2.Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.  Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. In ihrer Eigenschaft als Mitglied erhalten sie auch keine Zuwendungen aus Vereinsmittel.
3.Der Verein handelt im Sinne seiner Mitglieder nach Innen und Außen politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
4.Die Ziele des Vereins sind jederzeit erweiterbar.
5.Zweck und Ziele werden erreicht durch das Anbieten und Durchführen regelmäßiger Übungsstunden durch qualifizierte Chorleiter oder Trainer die Aus- und Fortbildung von Chorleitern und Trainern die Teilnahme an und die Durchführung von Wettkämpfen und Wettbewerben sowohl im Bereich des Tanzens als auch des Singens. Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen Bereitstellung der dazu notwendigen Ressourcen (Noten, Materialien, …) Die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Talenten im Verein.

§3 Vereinsämter
1.Vereinsämter (Funktionen im verwaltungsmäßigen, musikalischen und sportlichen Bereich des Vereins) sind Ehrenämter.
2.Übernimmt ein Mitglied ein Vereinsamt, so ist es verpflichtet, dieses gewissenhaft, vereinsgemäß und im Rahmen des zugeteilten Verantwortungsbereiches selbständig auszuüben.
3.Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit oder wird eine besondere Qualifizierung benötigt, so können die Vereinsämter auch durch Hauptamtliche (angestellte) Personen besetzt werden. Dabei ist Punkt 2 von §2 der Satzung zu beachten.
4.Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Präsidiumsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden.

§4 Mitglieder

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.Mitglieder des Vereins können aktive, passive Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein.
3.Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv an gesanglichen und/oder sportlichen Veranstaltungen und/oder Übungsstunden teilnehmen.
4.Passive Mitglieder sind Mitglieder, die an den Aktivitäten des Vereins selbst nicht teilnehmen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
5.Ehrenmitglieder werden gemäß §15 ernannt. Sie haben alle Rechte wie die anderen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Jedes aktive Mitglied hat das Recht, am Angebot des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der jeweiligen Hausordnung und den Geschäftsordnungen der Bereiche zu benutzen.
2.Alle Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben Stimmrecht. Bei der Wahl der Jugendvertreter in der Jugendversammlung steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
3.Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können ebenfalls an allen Mitgliederversammlungen, Bereichsversammlungen und Jugendversammlungen teilnehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium, dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4.Für Vereinsämter können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden. Vertreter der Jugend müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
5.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und sich der Satzung und sonstigen Ordnungen und Regelungen des Vereins entsprechend zu verhalten
6.Das Vereinseigentum und die von Dritten dem Verein zur Verfügung gestellten Räume, Materialien und sonstige Einrichtungen sind schonend und fürsorglich zu behandeln.
7.Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind nicht übertragbar.
8.Die Mitglieder verpflichten sich, Beitragsgebühren gemäß deren Zuordnung in die Beitragsgruppen laut gültiger Beitragsordnung zu entrichten.

§6 Aufnahme

1.Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Bei mangelnder Geschäftsfähigkeit des Antragstellers ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2.Die Aufnahme erfolgt in jedem Fall mit Wirkung vom Ersten des Monats, in welchem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zu Anerkennung dieser Satzung und aller aus ihr folgenden Regelungen.
3.Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags erfolgt schriftlich durch das Präsidium. Der Bewerber hat das Recht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Einspruch zu erheben. Über diesen entscheidet der Hauptausschuss durch unanfechtbare Entscheidung endgültig.
4.Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinssatzung und der Beitragsordnung.
5.Der Übergang vom aktiven in den passiven Mitgliedschaftszustand oder umgekehrt ist jederzeit möglich und muss dem Präsidium spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Übertritt ist dann ab dem 1. Januar des folgenden  Geschäftsjahres wirksam.

§7 Beiträge und Umlagen

1.Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres bzw. der Mitgliedschaft (bei Neueintretenden) fällig.
2.Es können zusätzlich Sonderbeiträge erhoben werden. Diese müssen vom Präsidium genehmigt werden.
3.Sämtliche Beiträge werden im Bankeinzugs- oder Rechnungsverfahren erhoben.
4.Einzelheiten zu §7 regelt die Beitragsordnung des MGV.
5.Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6.Das Präsidium ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

§8 Austritt und Ausschluss

1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Erklärung über den Austritt muss dem Präsidium gegenüber in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
3.Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Hauptausschuss mit 2/3  Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Präsidium unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Als schwerwiegende Gründe für den Ausschluss gelten beispielsweise: grober und wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Belange des Vereins. gravierende, die Vereinsdisziplin betreffende Gründe.
4.Ein Ausschluss erfolgt automatisch, wenn trotz zweifacher Aufforderung der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet wurde.
5.Gegen den Beschluss eines Ausschlusses ist der Einspruch bei der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat möglich. Wird diese Frist überschritten sind weitere Rechtsmittel ausgeschlossen.
6.Bei Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Austritt und Ausschluss entbinden jedoch nicht von der Pflicht, den Jahresbeitrag bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres voll zu entrichten.
7.Bei Austritt oder Ausschluss sind in Verwahrung befindliche Unterlagen, Gegenstände, Schlüssel etc., die dem Verein gehören, sofort dem Präsidium zu übergeben. War das Mitglied mit Ämtern betraut, so ist darüber innerhalb von zwei Wochen seinem Nachfolger oder dem Präsidium Rechenschaft abzulegen.

§9 Organe des Vereins

1.Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung, der Hauptausschuss und das Präsidium.
2.Die Organe beschließen durch Abstimmung und Wahlen. Diese erfolgen in der Regel offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder wenigstens 1/10 der erschienenen Stimmberechtigten die geheime Abstimmung oder Wahl beantragen.
3.Die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung und der Hauptausschuss fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In jedem Fall gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
4.Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Sitzung oder Versammlung ordnungsgemäß nach §10 (Ziffer 4), § 11 (Ziffer 8) oder §12 (Ziffer 7) einberufen wurde und wenn bei Sitzungen des Hauptausschusses und des Präsidiums mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist eine Sitzung beschlussunfähig, weil die erforderliche Zahl der Stimmberechtigten nicht anwesend ist, so ist nach erneuter Einladung zu dieser Sitzung, diese dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung muss dann eine Frist von 10 Tagen eingehalten werden.
5.Mitgliederversammlung und die Jugendversammlung sind immer, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, beschlussfähig.
6.Für Ausschüsse und sonstige Gremien des Vereins gelten die für den Hauptausschuss vorgesehenen Regelungen.
7.Über die Beschlüsse aller Gremien sind Protokolle schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind dem 1.Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

§10 Mitgliederversammlung

1.Die oberste Entscheidungsstelle für Angelegenheiten des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
2.Wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-Entgegennehmen der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Präsidiums und der Bereichsleiter sowie des Berichts der Kassenprüfer.
-Entlastung des Präsidiums und des Hauptausschusses.
-Verabschiedung des Haushaltsplans und Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge.
-Entscheidungen über Angelegenheiten, welche die Grundlagen des Vereins betreffen (z.B. Änderungen der Satzung, Wahl des Präsidiums).
-Beschlussfassung über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt wurden.
-Erteilung der vorherigen Zustimmung zu einer Verfügung über Vermögenswerte des Vereins, wenn diese Verfügung mehr als ein Drittel des Vereinsvermögens betrifft.
3.Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Viertel des laufenden Geschäftsjahres einzuberufen. Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn
-das Präsidium es beschließt oder
-ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Präsidium verlangen.
4.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium. Sie geschieht in der Form einer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuhausen. Die Veröffentlichung muss zweimal erfolgen und zwischen dem Tag der letzten Veröffentlichung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
5.Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6.Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, können von allen Mitgliedern, den Abteilungen und dem Präsidium gestellt werden.
7.Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, können in diese nur aufgenommen werden, wenn sie mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Dringlichkeitsanträge können nur durch Ereignisse begründet werden, die erst nach Ablauf der Antragsfrist bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung können nur dann als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

§  11   Das Präsidium

1.Das Präsidium besteht aus
-dem ersten Vorsitzenden
-dem Leiter des Finanzwesens (Finanzreferent)
-dem Musikreferent
-dem Tanzreferent
-dem Veranstaltungsreferent
-dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll
-dem Vorsitzenden Jugend (wird von der Jugendversammlung gewählt)
2.Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre.
3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Sie vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
4.Die zwei Stellvertreter des Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung aus den gewählten Mitgliedern des Präsidiums gewählt.
5.Im Innenverhältnis des Vereins üben die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus. Der Fall der Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden
6.Der erste Vorsitzende ist berechtigt, innerhalb des genehmigten Haushaltsplanes Ausgaben bis zu 1.000,00 € im Einzelfall zu bewilligen.
7.Dem Präsidium obliegen die gewöhnlichen Geschäfte des Vereins. Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf es gemäß §12 (4) der Beschlussfassung durch den Hauptausschuss.
8.Das Präsidium tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Präsidiumsmitglieder es beantragen. Die Sitzungen leitet der erste Vorsitzende.
9.Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist das Präsidium berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
10.Der erste Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Vorsitzende der Jugend haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen der Ausschüsse und Fachabteilungen beizuwohnen und jederzeit Einblick in deren Tätigkeit zu nehmen. Über Termine, Tagesordnung und Gegenstand der Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen ist der erste Vorsitzende dazu fristgerecht zu unterrichten.

§12 Hauptausschuss

1.Der Hauptausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
-den Mitgliedern des Präsidiums
-jeweils einem Vertreter der Chöre des MGV.
-zwei von der Jugendversammlung bestätigte Vertreter der Jugendgruppen.
-einem Vertreter der Tanzgruppen.
-zwei Vertretern des Veranstaltungsbereichs.
-dem Vorsitzenden des Ältestenrats
-eventuell weiteren, durch die Mitgliederversammlung oder den Hauptausschuss  gewählte Mitarbeiter, so genannte Projektmitarbeiter oder Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben.
2.Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt zeitlich um 1 Jahr versetzt zur Wahl der anderen Mitglieder des Hauptausschusses. Die Vertreter der jeweiligen Gruppen werden in den Gruppen selber, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Verweigerung der Bestätigung ist nur zulässig, wenn rechtliche Bedenken gegen den Gewählten oder die Wahl geltend gemacht werden können. Vorgetragene Bedenken sind zu protokollieren und vom Vorstand zu prüfen.
3.Die Amtszeit der Mitglieder beträgt jeweils 3 Jahre. Projektmitarbeiter können auch für weniger als 3 Jahre in den Hauptausschuss gewählt werden.
4.Der Hauptausschuss überwacht die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er entscheidet über die Aufnahme / Gründung von Gruppen und Chören im Verein.
5.Im Sinne von §12 (4) obliegt ihm insbesondere die Beschlussfassung zur Erledigung außerordentlicher Geschäfte durch das Präsidium, wie
-Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten
-Die  Aufnahme von Finanzkrediten, die 10.000,00 € übersteigen und die Gewährung jeglicher Finanzkredite
-Eingehen von Verbindlichkeiten aus Bürgschaft, Schuldbeitritt und Schuldübernahme
-Abschluss von Verträgen, die den Verein auf mehr als ein Jahr binden oder zur Zahlung von mehr als 400,00 € pro Monat verpflichten.
-Anschaffungen für einzelne Gruppen oder den gesamten Verein, welche 1.000,00 € übersteigen und für die keine Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig ist.
6.Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Hauptausschusses kann dieser ein durch das Präsidium vorgeschlagenes neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
7.Der Hauptausschuss wird durch den ersten Vorsitzenden oder seine Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einberufen. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn fünf Mitglieder des Hauptausschusses dies beantragen. Der erste Vorsitzende oder seine Stellvertreter leiten alle Sitzungen des Hauptausschusses.

§13 Ausschüsse

1.Zur Erledigung besonderer administrativer oder fachlicher Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Diese Arbeiten nach Weisung und nach Richtlinien des Präsidiums oder des Hauptausschusses und müssen diesem zeitnah, spätestens zur nächsten Sitzung Bericht erstatten.
2.Die Bildung, Zusammensetzung und Auflösung der Ausschüsse bestimmt – soweit die Satzung nicht andere Regelungen vorschreibt – das einberufende Gremium, also das Präsidium oder der Hauptausschuss.
3.Zur Organisation des Vereinsangebots gibt es mindestens 3 feste Ausschüsse:
-der Musikausschuss
-der Tanzausschuss
-der Veranstaltungssausschuss
4.Der Musikausschuss setzt sich aus jeweils einem Vertreter eines Chores des MGV, dem jeweiligen Chorleiter und Musikreferenten zusammen.
5.Der Tanzausschuss setzt sich jeweils aus einem Vertreter einer Tanzgruppe des MGV, dem jeweiligen Trainer und dem Tanzreferenten zusammen.
6.Der Veranstaltungsausschuss setzt sich jeweils aus einem Vertreter der an den Veranstaltungen des MGV beteiligten Gruppen des MGV (Gesang-, Tanz-, Wortbeiträge), jeweils einem Verantwortlichen für die Technik, Maske und Kostüme und dem Veranstaltungsreferenten zusammen. Für verschiedene Arten von Veranstaltungen können spezielle feste Unterausschüsse gebildet werden. Dabei gilt §13 (2).
7.Die Aufgaben der jeweiligen Ausschüsse werden in Abstimmung mit dem Präsidium und den jeweiligen Ausschüssen schriftlich festgelegt und vom Hauptausschuss bestätigt.

§14 Ältestenrat

1.Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern im Alter von über 60 Jahren. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen keinem Ausschuss angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.
2.Der Ältestenrat übt gegenüber dem Präsidium eine beratende Tätigkeit aus. Diese bezieht sich insbesondere auf Fragen der Ehrung und Auszeichnung von Mitgliedern, Totenehrungen, Streitigkeiten unter und mit Mitgliedern, Abteilungen und Ausschüssen sowie auf ähnliche vereinsinterne Vorkommnisse.
3.Der Ältestenrat vertritt den Verein bei Alterstreffen und übernimmt die Vertretung und Betreuung älterer Mitglieder (Weihnachtsfeiern,  Ausfahrten, etc.).
4.Der Ältestenrat hat ein Anhörungsrecht in allen Organen und Gremien des Vereins.  Der Vorsitzende des Ältestenrats hat Sitz- und Stimmrecht im Hauptausschuss,

§15 Ehrungsordnung

1.Der MGV Neuhausen kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Gesang, Tanz und den Verein Ehrungen durchführen, die Ehrenmitgliedschaft und/oder das Amt des Ehrenvorsitzenden verleihen.
2.Die Verleihung der Anerkennung regelt die Ehrungsordnung. Die Ehrungsordnung wird vom Hauptausschuss aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§16 Jugendordnung

1.Die besonderen Ziele, Aufgaben und Interessen der Jugend des Vereins werden von der Jugendversammlung des Vereins wahrgenommen.
2.Die Jugendversammlung ist wenigstens einmal im Jahr vor der Mitgliedversammlung durch den Vorsitzenden der Jugend einzuberufen. Darüber hinaus können Jugendversammlungen einberufen werden, wenn
-Das Präsidium dies beschließt oder
-ein Zehntel der stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Präsidium verlangen.
3.Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Gruppen des MGV, welche mehrheitlich aus Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bestehen. Die Gruppierungen werden in die Bereiche Musik/Gesang und Tanz unterschieden. Jeder Bereich kann einen Vertreter in den Hauptausschuss entsenden.
4.Die einmal pro Jahr einzuberufende Jugendversammlung beschließt dabei über die Entsendung der jeweiligen Vertreter der Jugendgruppen des Vereins in die Organe und Ausschüsse des Vereins.
5.Die Jugendversammlung hat zur Aufgabe einen Vorsitzenden mit Sitz- und Stimmrecht im Präsidium des Vereins zu wählen und die von den jeweiligen Jugendgruppen gewählten Vertreter im Hauptausschuss zu bestätigen.

§17 Weitere Ordnungen

Das Präsidium kann jederzeit weitere Ordnungen zur detaillierten Regelung der Geschäftstätigkeiten des Vereins vorschlagen, wenn es dies für notwendig hält. Weitere Ordnungen müssen vom Hauptausschuss beschlossen werden, es sei denn die Zuständigkeit fällt in den Bereich der Mitgliederversammlung.

§18 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kasse des Vereins, der laufenden Rechnungen und Belege werden von der Mitgliedersammlung wenigstens zwei Kassenprüfer gewählt. Deren Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie dürfen dem Hauptausschuss nicht angehören. Die Kassenprüfer erstatten im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht über das Geschäftsjahr und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des mit der Führung der Kasse beauftragten Mitglieds.

§19 Änderungen der Satzung

1.Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist zudem erforderlich, dass bei der Einladung in der Tagesordnung angegeben ist, welcher Paragraph der Satzung geändert werden soll.
2.Für den Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§20 Vereinsauflösung

1.Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2.Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses nach §26 BGB gewählten Vertreter des Vereins.
3.Das nach Ablösen der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich zur Förderung musikalischer Zwecke in der Gemeinde Neuhausen zu verwenden hat.

§21 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Teilnahme am Vereinsangebot, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder Dritter sowie bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§22 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und aus daraus abgeleiteten Ansprüchen ist das Amtsgericht Esslingen a. N. zuständig.

§23 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung vom 28.03.2008 ersetzt alle vorausgegangenen Satzungen und wird mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

 

 

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